· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Doppelte Anzeige bei Anteilsübertragungen fehlt ‒ das sind die strafrechtlichen Konsequenzen
von RA Julian Ott, FA StR, FBIStR, StB, Berlin
| Bei Anteilsverkäufen, Kapitalveränderungen oder geschäftsanteilsbezogenen Rechtsgeschäften mit Grundbesitz kann Grunderwerbsteuer fällig werden, § 1 Abs. 2a‒3 GrEStG. Um eine effiziente Steuererhebung zu gewährleisten, bestehen umfangreiche Anzeigepflichten. Neben der Anzeigepflicht der Notare (§ 18 GrEStG) haben auch die Vertragsbeteiligten als Steuerschuldner eine eigene Anzeigepflicht, § 19 GrEStG. Oft verlassen sich diese aber auf das Notariat und sehen von einer eigenen separaten Anzeige ab. Das birgt das Risiko einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung. |
1. Steuerhinterziehung durch Unterlassen
Die Anzeigen nach § 19 GrEStG sind Steuererklärungen i. S. d. AO, § 19 Abs. 5 S. 1 GrEStG. Die unterlassene Anzeige wird formal wie eine nicht abgegebene Steuererklärung behandelt. Das Unterlassen der Anzeige bleibt i. d. R. unbeanstandet, solange die notarielle Anzeige nach § 18 GrEStG abgegeben und der Grunderwerbsteuerstelle des FA zugeordnet wird. Unterläuft dieser aber ein Fehler bei der Festsetzung ‒ etwa bei komplexen Unternehmenskäufen, die zusätzlich (weitere) offensichtliche Grunderwerbsteuertatbestände enthalten ‒, kommt der Hinterziehungsvorwurf ins Spiel:
Die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO wird benötigt, wenn Jahre später bei einem weiteren Anteilsverkauf oder bei einer Betriebsprüfung auffällt, dass neben einem unmittelbaren Grundstücksverkauf auch weitere Tatbestände nach § 1 Abs. 2a, 2b oder 3 GrEStG in Bezug auf die Anteilsübergänge erfüllt waren, die aber originär bei Erlass des ersten Steuerbescheids ‒ fehlerhaft ‒ nicht besteuert wurden.
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