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  • 24.01.2011 | Haftung

    Bank: Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 AO zuwider handelt, haftet gemäß § 72 AO, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird (FG Münster 7.7.10, 11 K 2777/07, Abruf-Nr. 110133).

     

    Sachverhalt

    A war früher für eine GmbH tätig. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war seine Ehefrau. Die GmbH hatte 1993 bei der Klägerin, der X-Bank, ein Geschäftskonto eröffnet. A war zur Verfügung über dieses Konto berechtigt. Die GmbH wurde später insolvent. 1996 wurde der Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt. 1997 wurde die GmbH von Amts wegen gelöscht. Das genannte Konto blieb aber in der Folgezeit bestehen.  

     

    Nach Löschung der GmbH war A in der Weise weiter tätig, dass von seiner Tochter ein Unternehmen betrieben wurde, das faktisch von A geführt wurde. Zur Abwicklung des Geldverkehrs bediente sich A des bei der Klägerin geführten Kontos, das weiterhin auf den Namen der alten GmbH lautete. Im Jahre 2005 pfändete das FA wegen der persönlichen Steuerrückstände des A alle dem A gegenwärtig und künftig gegen die Klägerin zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus dem bei der Klägerin geführten Konto.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage der Bank gegen den Haftungsbescheid ist begründet. Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Entgegen der Rechtsauffassung des FA liegen im Streitfall die gesetzlichen Voraussetzungen einer Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit gemäß § 72 AO i.V. mit § 154 Abs. 1 und 3 AO nicht vor.