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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer- und Kaffeesteuerkarussell: Unter diesen Voraussetzungen haftet ein Geschäftsführer von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Es bedarf für eine Haftung des gesetzlichen Vertreters eines Verschuldens. Dieses erfordert eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Stande ist, in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Der gesetzliche Vertreter muss sich das Verschulden seines Beraters nicht als eigenes zurechnen lassen. Dazu ein Fall des FG Düsseldorf. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Umsatzsteuerschulden der G. GmbH. Durch notariellen Vertrag erwarb M die Gesellschaftsanteile und übernahm auch die Position des Geschäftsführers GF. Ausweislich eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichts gehörte die G. GmbH zu einem Geflecht aus Unternehmen, die ein Kaffee- und Umsatzsteuerkarussell betrieben. In diesen Karussellgeschäften kauften unterschiedliche und ständig wechselnde Unternehmen als sog. Missing Trader Waren aus den Niederlanden ein. Diese Ware wurde vom sog. Missing Trader an eine oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen, die sog. Buffer, weiterverkauft. Die dabei an sich fällige Umsatzsteuer (USt) führte der Missing Trader nicht ab. Die nachgeschalteten Buffer erfüllten ihre umsatzsteuerlichen Pflichten und zogen insbesondere auch die Vorsteuer aus den Rechnungen der vorgeschalteten Buffer sowie des Missing Traders. Auf der letzten Stufe stand der sog. Exporteur, der die Ware zurück in die Niederlanden veräußerte. Echte Warenbewegungen fanden nicht statt oder die Ware wurde „im Kreis“ herumgefahren. Soweit es Kaffee betraf, wurde dieser auf der letzten Stufe des Karussells durch den sog. Distributor im Inland verbilligt um die Kaffeesteuer von 2,19 EUR pro Kilogramm auf den Markt gebracht.

     

    Die G. GmbH gab für die Monate Januar und Februar 2009 USt-Voranmeldungen ab. U. a. aufgrund der hohen erklärten Vorsteuerüberhänge zog G die Aufmerksamkeit der Finanzbehörden auf sich. Im Juni 2009 begann daraufhin eine Fahndungsprüfung.