01.11.2004 · Fachbeitrag · Haftung
Ergänzender Haftungsbescheid nach bestandskräftigem Haftungsbescheid?
| Hat das FA einen Haftungsgegenstand durch einen Haftungsbescheid geregelt, steht dessen Bestandskraft bei unveränderter Sach- und Rechtslage der erneuten Regelung des gleichen Sachverhaltes durch Erlass eines ergänzenden - neben den ersten Haftungsbescheid tretenden - Haftungsbescheid entgegen (BFH 25.5.04, VII R 29/02, Abruf-Nr. 042219). |
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