01.09.2006 | Haftung
Geschäftsführerhaftung trotz Strohmann-Funktion und fehlender Befugnisse
Ein von der Finanzbehörde in Anspruch genommener Haftungsschuldner, der lediglich nominell zum Geschäftsführer (GF) bestellt worden ist, kann sich nicht damit entschuldigen, dass er nur als „Strohmann“ ohne eigene Befugnisse fungiert habe (BFH 8.3.06, VII B 233/05, Abruf-Nr. 062193). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger war alleiniger GF einer inzwischen insolvent gewordenen GmbH. Das FA nahm ihn wegen rückständiger USt- und LSt-Schulden in Anspruch (§§ 69, 34 AO). Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Klageabweisung blieb erfolglos. Der Inanspruchnahme des Klägers steht nach Ansicht des BFH auch insbesondere nicht entgegen, dass dieser nur „Strohmann“ ohne Befugnisse gewesen sei.
Praxishinweis
Das Auseinanderfallen zwischen der formellen Stellung und den tatsächlichen Herrschaftsverhältnissen im Unternehmen kann für den „Strohmann“, der neben dem als „General“ fungierenden Prokuristen (§ 48 HGB) oder Handlungsbevollmächtigten (§ 54 HGB) auftritt, nicht nur haftungsrechtlich, sondern auch strafrechtlich zu einschneidenden Konsequenzen führen.
Während dem Unternehmen das „Aus“ droht, stehen Strohmänner oft tatenlos daneben, während die dominierende Person das Ende hinauszögert und selbst lenkend in die Geschäftsführung eingreift. Die Bereitschaft der Strafverfolgungsbehörden, sich hier allein mit dem Hinweis zufrieden zu geben, man habe „von nichts gewusst“ und es sei „alles anders vereinbart gewesen“, lässt spürbar nach.
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