26.02.2009 | Haftung
Haftungsbescheid zu spät festgesetzt
Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides gemäß § 191 Abs. 3 S. 2 AO verlängert sich nur in den Fällen auf fünf Jahre, in denen die Inanspruchnahme auf § 70 AO beruht (BFH 22.4.08, VII R 21/07, BStBl 08 II 735, Abruf-Nr. 082347). |
Sachverhalt
Der Kläger war gemeinsam mit dem Gesellschafter W Geschäftsführer einer GmbH, die wegen Forderungsausfällen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Auf Antrag der beiden Geschäftsführer wurde im Mai 1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und im Dezember 2002 nach Verteilung des Erlöses eingestellt.
Die GmbH hatte die Umsatzsteuererklärung 1994 nicht fristgerecht abgegeben, weshalb das FA im Oktober 1996 einen Schätzungsbescheid erließ, der auf den Voranmeldungen basierte. Die GmbH gab die Erklärung zwar im September 1997 doch noch ab, konnte aber die Nachzahlung wegen der Zahlungsschwierigkeiten nicht mehr leisten. Wegen dieser Rückstände nahm das FA die Geschäftsführer gemäß §§ 34, 69 AO in Haftung.
Das FG gab der Klage statt, da der Geschäftsführer zwar grob fahrlässig seine Pflichten verletzt habe, seiner Inanspruchnahme als Haftungsschuldner jedoch die Festsetzungsverjährung entgegenstehe. Die verlängerte Festsetzungsfrist von fünf bzw. zehn Jahren gelte nur, wenn der Haftungsbescheid sich auf §§ 70, 71 AO stütze.
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