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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Haftung des Steuerhinterziehers bei mangelhafter Kassenführung

    von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das Hessische FG hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die einen gas-tronomischen Betrieb unterhält, für Steuerverkürzungen nach § 71 AO einstehen muss. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (K) war in den Jahren 88 bis 07 Geschäftsführer der X-GmbH sowie neben B zu 50 v. H. beteiligter Gesellschafter. Im Jahr 07 veräußerte er an B seinen Anteil und gab auch die Geschäftsführung an diesen ab. Die X-GmbH betrieb ein italienisches Restaurant. Der K gab am 24.10.04 die Körperschaftsteuererklärung für die X-GmbH ab. Die antragsgemäße Veranlagung erfolgte am 14.9.06 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, wobei die Steuer sich auf 0 EUR wegen eines geltend gemachten Verlusts belief. Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der X-GmbH die Jahre 00 bis 04 betreffend, in denen weitgehend Verluste erklärt worden waren, stellte das FA fest, dass bei der elektronisch geführten Kasse Tagesendsummenbons fehlten, weshalb die Buchführung als nicht ordnungsgemäß verworfen wurde und mittels eines internen und externen Betriebsvergleichs eine Zuschätzung erfolgte. Beim internen Betriebsvergleich wurde vom Wareneinsatz ausgegangen und ein Rohgewinnaufschlagsatz von 387 v. H. angewandt. Dabei ging das FA davon aus, dass der K bzw. ihm nahestehende Personen schwarze Entnahmen aus der Kasse getätigt hätten, sodass die festgestellten Mehrerlöse als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt wurden. Das Mehrergebnis konnte bei der X-GmbH, die in Insolvenz ging, nicht realisiert werden.

     

    Das gegen den K geführte Steuerstrafverfahren wurde vom LG nach Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO im Jahr 14 eingestellt. B war wirtschaftlich nicht in der Lage, die Steuerrückstände der X-GmbH zu begleichen, überdies setzte er sich ins Ausland ab, wobei eine Vollstreckung im Aufenthaltsstaat nicht möglich war. Insofern nahm das FA allein den K mit Bescheid vom 19.9.16 für die Steuerrückstände der X-GmbH in Haftung, wobei der Haftungsbescheid sich auf §§ 34, 69 AO stützte. Im Zuge des Einspruchsverfahrens wurde mit Bescheid v. 13.9.17 die Haftung nun auf § 71 AO gestützt und die Haftungssumme reduziert, zuletzt mit Bescheid vom 16.10.17, wonach sich die Haftung nur noch auf die Körperschaftsteuer 04 bezog.