01.03.2006 | Haftung
Lohnsteuerhaftung bei einer am zentralen Cash-Management beteiligten GmbH
Die steuerlichen Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter (§ 34 AO) bleiben bei einem vertraglich vereinbarten Cash-Management-System (CMS) in vollem Umfang als seine eigenen bestehen (FG Bremen 7.7.05, 1 K 429/02 [3], Abruf-Nr. 060344). |
Sachverhalt
K wird als Geschäftsführer (GF) einer GmbH wegen nicht abgeführter LSt in Anspruch genommen. Die GmbH war auf Weisung der Muttergesellschaft einem Vertrag über konzerninterne Finanzierungen und Geldanlagen beigetreten. Sämtliche frei verfügbaren Mittel waren ausschließlich in das CMS (B-Bank) einzubringen. Anstelle von Betriebmittelkrediten bei Banken räumte die Muttergesellschaft den Verbundunternehmen einen Kreditrahmen für Betriebsmittel ein. Von K unterzeichnete und der B-Bank übergebene LSt-Überweisungsaufträge waren nicht ausgeführt worden.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des FG liegen die Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung nach § 69 AO vor. Die Verantwortlichkeit des K für die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der GmbH ergeben sich aus der nominellen Bestellung zum GF ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden kann. Die Pflichten nach § 34 AO können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen abbedungen oder beschränkt werden. Dulde der GF die tatsächliche Geschäftsführung durch einen anderen, habe er durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass dieser die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.
Bei nicht abgeführter LSt ist die Frage des Verschuldens streng zu beurteilen, denn der Arbeitgeber verwaltet die einbehaltenen Gelder nur treuhänderisch für den Fiskus. Diese dürfen nicht sach- und zweckwidrig verwendet werden. Die Verletzung, entsprechende Gelder fristgerecht abzuführen, ist auch dann schuldhaft, wenn der GF auf den Ratschlag anderer Organe des Unternehmens vertraut und danach handelt.
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