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  • 01.09.2006 | Haftung

    Strafrechtliche Risiken steuerlicher Beratung

    zum Beitrag von RA Dr. Rolf Schwedhelm, Köln, DStR 06, 1017
    Auf Grund der Möglichkeit, dass Mandanten Steuern hinterziehen, ist Steuerberatung eine gefahrgeneigte Tätigkeit. Der Beitrag zeigt Risiken und die Möglichkeit auf, diese zu handhaben.

     

    Stellungnahme der Literatur

    Jeder steuerliche Berater muss sich die Frage stellen, ob der bewusst Steuern verkürzende Mandant eher die Regel oder die Ausnahme ist, denn das Verhalten in Regelsituationen ist anders als die Vorbereitung auf Ausnahmefälle. Schwedhelm sieht es als einen Akt der Selbsttäuschung, wenn der Berater meint, dass er für seine Mandanten die Hand ins Feuer legen kann. Jeder Berater müsse sich fragen:  

    • Wie kann ich die Beteiligung an der Hinterziehung des Mandanten vermeiden?
    • Wie berate und vertrete ich den Hinterzieher-Mandanten?

     

    Daran anknüpfend zeigt Schwedhelm das steuerliche Haftungsrisiko und die berufsrechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung (§ 370a AO), Geldwäsche (§ 261 StGB), Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 – 27 StGB), die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) sowie Begünstigung (§ 257 StGB) und Strafvereitelung (§ 258 StGB) auf.  

     

    Geht man davon aus, dass 90 v.H. der Mandanten unrichtige Steuererklärungen abgeben, „rettet“ den Berater strafrechtlich ausschließlich die subjektive Tatseite: Weiß er nicht, dass die Steuererklärung falsch ist, ist er nicht Gehilfe. Das strafrechtliche Risiko erhöht sich zusätzlich dadurch, dass beim Fachmann das erforderliche subjektive Wissen vermutet wird. Besonders bei folgenden typischen Begebenheiten richtet sich der Steuerstrafverdacht auch auf den Steuerberater, weil unterstellt wird, dass er um das Delikt seines Mandanten weiß:  

    • Vermittlung von Scheinrechnungen,
    • Umsatzsteuererstattungen mit fingierten Eingangsrechnungen,
    • Nichterklärung von Zinseinkünften trotz Kenntnis der Konten,
    • Wissen von Schwarzgeldkonten, z.B. aus Kreditverhandlungen,
    • Rückdatierungen,
    • Vorlage falscher eidesstattlicher Versicherungen und
    • zu hohe Abschreibungen oder Rückstellungen.