Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.10.2008 | Haftung

    Umsatzsteuer: Grundsatz der nur
    anteiligen Haftung eingeschränkt

    Auch bei der Haftung für Umsatzsteuer ist bei mangelnder Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Grundsatz der nur anteiligen Haftung zu beachten. Der Grundsatz ist aber eingeschränkt, wenn der erlangte Vorteil langfristig sichergestellt werden kann (FG Nürnberg 1.4.08, II?127/2005, Abruf-Nr. 082114).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war in der Gaststätte des A angestellt. Seine Tätigkeiten umfassten dabei die Verbuchung der Geschäftsvorfälle, die Einzahlung von Einnahmen auf der Bank und die Unterzeichnung von USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen bei Abwesenheit des A. Auf ausdrückliche Anweisung des A richtete der Kläger eine von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende Buchführung ein, die den beim FA eingereichten Steuererklärungen zugrunde gelegt wurde. Das FA nahm den Kläger wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des A in Anspruch.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das FA war berechtigt, den Kläger als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen. Nach § 71 AO haftet für verkürzte Steuern, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Er kann gemäß §?191 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die Inanspruch­nahme des Gehilfen als Haftungsschuldner nach § 71 AO wegen des Schadenersatzcharakters der Haftungsnorm sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach vorgeprägt; besonderer Ermessenserwägungen bedarf es hierbei nicht (BFH/NV 08, 23). Wegen des Schadenersatzcharakters der Haftung nach § 71 AO haftet der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung in Höhe der aufgrund seines Tatbeitrages hinterzogenen Beträge.  

     

    Praxishinweis

    Die vom BFH entwickelten Grundsätze der nur anteiligen Haftung für Umsatzsteuer bei mangelnder Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der von der Haftung betroffenen Steuern sind grundsätzlich auch im Rahmen des § 71 AO beachtlich. Von diesen Grundsätzen darf abgewichen werden, wenn durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen aussichtsreiche Beitreibungsmaßnahmen vereitelt worden sind oder eine vorsätzliche Liquiditätsverschlechterung des Unternehmens gesichert worden ist.