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  • 01.08.2004 · Fachbeitrag · Haftung

    Unordentliche Buchführung als schadengleiche Vermögensgefährdung

    | Eine unordentliche Buchführung kann einen Nachteil i.S. des § 266 StGB als schadengleiche Vermögensgefährdung begründen, soweit die Durchsetzung berechtigter Ansprüche erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert worden ist (BGH 12.5.04, 5 StR 46/04, Abruf-Nr. 041834). |