01.07.2005 | Haftung
Zu den Grenzen der steuerlichen Haftung
von RAin Alexandra Wagner, Berlin
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse ohne das anfechtbare Verhalten günstiger gestaltet hätte. Damit wirkt die Zahlung von Steuern an die Finanzbehörde in der Insolvenz des Steuerpflichtigen regelmäßig gläubigerbenachteiligend (FG Saarland 20.12.04, 2 V 385/04, Abruf-Nr. 051476). |
Sachverhalt
A war im Haftungszeitraum Geschäftsführer einer GmbH. Am 25.3.04 war Insolvenz angemeldet worden. Das Verfahren über das Vermögen der GmbH wurde am 1.8.04 eröffnet. A wendet sich u.a. gegen die Inanspruchnahme für USt im November 2003, die USt-Sondervorauszahlung für das Jahr 2004 sowie den Verspätungszuschlag zur USt 2003. Sein Antrag nach § 69 Abs. 4 FGO hat insoweit Erfolg.
Entscheidungsgründe
Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung ermöglicht hat, anfechtbar, wenn
- sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde,
- der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war (§ 17 Abs. 2 InsO) und
- der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
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