01.05.2004 · Fachbeitrag · Haftung
Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen Steuerstraftat
| Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner steuerlich verpflichtet, liegt die Frage, gegen welchen Gesamtschuldner die Abgaben festgesetzt werden, im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Bei einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat ist das Auswahlermessen in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedarf. Mit einem Hinweis im Steuerbescheid auf weitere Gesamtschuldner wird in einem solchen Fall in ausreichender Weise deutlich gemacht, dass erkannt wurde, dass ein Auswahlermessen auszuüben war (BFH 2.12.03, VII R 17/03, Abruf-Nr. 040534). |
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