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  • 01.10.2007 | Haftungsschuldner

    Willkürliche Inanspruchnahme unter Bezug ein Dritte betreffendes Strafverfahrens

    Tatsächliche Feststellungen eines Strafverfahrens können sich Finanzgerichte und Finanzbehörden nur unter engen Voraussetzungen zu eigen machen (FG Düsseldorf 9.2.07, 4 V 54/07, Abruf-Nr. 072114).

     

    Sachverhalt

    A wendet sich gegen einen Steuerbescheid, in dem das FA die Inanspruchnahme des A als Haftungsschuldner unter Bezugnahme auf ein Strafurteil begründet: „Laut Urteil des AG vom ... haben Sie sich der Steuerhehlerei durch Ankauf von ... unverzollten und unversteuerten Zigaretten strafbar gemacht.“ Eigene Feststellungen hat das FA nicht getroffen. Tatsächlich war A am Strafverfahren weder als Angeklagter noch als Zeuge beteiligt. Auch Akteneinsicht in die Strafakte war ihm nicht gewährt worden. 

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der AdV-Antrag war erfolgreich. Weder wurde hinreichend rechtliches Gehör gewährt noch gründet der Bescheid auf ausreichenden Feststellungen. Damit fehlt die rechtliche Grundlage für eine Inanspruchnahme des A als Haftungsschuldner. 

     

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH/NV 05, 936) können sich die FG – gleiches gilt für die Finanzbehörden (§ 88 AO) – die tatsächlichen Feststellungen eines Strafverfahrens zu eigen machen,  

    • wenn und soweit sie zu der Überzeugung gelangt sind, dass diese zutreffend sind,
    • wenn diese nicht substantiiert bestritten werden, und
    • keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden, die nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätze nicht unbeachtet bleiben können.

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