01.07.2004 · Fachbeitrag · Hauptverhandlung
Zur Gestellungspflicht im Strafverfahren
| Für einen Beschuldigten besteht nach § 230 Abs. 1 StPO die Pflicht, sich einem gegen ihn laufenden Strafverfahren zu stellen (OLG Hamm 15.4.04, 2 Ws 111/04, Abruf-Nr. 041164). |
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