21.02.2014 · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Checkliste: Fluchtgefahr als Haftgrund
| Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten nur angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO). Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO). |
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