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  • 01.08.2007 | Hinterziehung von Einfuhrabgaben

    Ahndung des Zigarettenschmuggels nach dem 1.5.04

    von RiLG Dr. Claas Leplow, Leipzig*

    Durch die EU-Osterweiterung zum 1.5.04 grenzt die Bundesrepublik Deutschland auch an ihrer östlichen Landesgrenze nicht mehr an das Drittlandsgebiet – also an das Gebiet außerhalb des Zollgebiets der EG. Dies hat Auswirkungen auf die strafrechtliche Ahndung der Einfuhr von Zigaretten aus dem Drittlandsgebiet in das Zollgebiet der EG, was Gegenstand der umfangreichen Entscheidung des für Steuer- und Zollstrafsachen zuständigen 5. Strafsenats des BGH vom 1.2.07 (5 StR 372/06, Abruf-Nr. 070895) war. Wegen einer Gesetzeslücke erfasst der Straftatbestand des § 373 AO einen wesentlichen Teil der umgangssprachlich als „Schmuggel“ bezeichneten Zigarettentransporte seit dem 1.5.04 nicht mehr. Diese Fälle sind ggf. über den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu erfassen. Es lassen sich folgende Grundfälle unterscheiden: 

     

    1. Transport der unversteuerten und unverzollten Zigaretten über Land

    Der Transport der Zigaretten aus dem Drittlandsgebiet über den Landweg passiert zunächst die neuen Mitgliedstaaten, also beispielsweise Polen. Die Hinterziehung der in dem anderen Mitgliedstaat verwalteten Einfuhrabgaben ist gemäß § 370 Abs. 6 S. 1 und Abs. 7 AO als Steuerhinterziehung auch in Deutschland strafrechtlich zu verfolgen. § 373 AO ist jedoch nicht einschlägig, da diese Vorschrift keine den § 370 Abs. 6 und Abs. 7 AO und § 374 Abs. 2 AO vergleichbare Regelung enthält. 

     

    1.1 Gestellung der Tarnware und Zollanmeldung an der EG-Außengrenze

    Im Zusammenhang mit durch vorschriftswidrige Gestellung und Zollanmeldung begangenen Steuerhinterziehungen sind folgende Punkte zu beachten: 

     

    • Werden die Zigaretten unter Tarnladung versteckt oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlicht (§ 8 S. 2 ZollV), werden sie von der Gestellung (Art. 40 ZK, Art. 4 Nr. 19 ZK) nicht erfasst. Die Zollschuld entsteht gemäß Art. 202 Abs. 1a, Art. 40 ZK. Wird infolge der vorschriftswidrigen Gestellung und der unvollständigen Zollanmeldung diese Einfuhrabgabe gemäß Art. 217 ff. ZK, Art. 215 Abs. 3 ZK und Art. 221 ZK nur auf die Tarnwaren, nicht aber auf die Zigaretten festgesetzt, ist die Zollhinterziehung vollendet (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 6 S. 1, Abs. 7 AO).