01.12.2001 · Fachbeitrag · Hinterziehungszinsen
Anlaufhemmung durch Strafverfahren
| Ein Strafverfahren beeinflusst die für die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen (§ 239 Abs. 1 S. 1 AO) nur, wenn es bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wird, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden (BFH 24.8.01, VI R 42/94, n.v). (Abruf-Nr. 011310) |
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