01.07.2007 | Hinzuschätzungen
Eklatante Fehler bei der Kassenbuchführung
Gemäß § 146 Abs. 1 S. 2 AO sollen Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festgehalten werden. Ein besonderes Risiko hinsichtlich der formal richtigen Kassenbuchführung besteht für Betriebe, die ihre Einnahmen über Bargeschäfte abwickeln (sog. Ladengeschäfte, z.B. Bäcker, Metzger, Gastwirt). Denn Mängel in der Kassenbuchführung können schnell zu einer Vollschätzung der Einnahmen führen verbunden mit Steuermehrbelastungen, die im Nachhinein nur schwer ausgeräumt werden können.
1. Mängel in der Buchführung
Die Betriebsprüfung ist dabei jedoch oftmals etwas vorschnell dabei, die Kassenbuchführung insgesamt zu verwerfen. Dem steht jedoch nach § 158 AO die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Buchführung insgesamt entgegen: Die Buchführung einschließlich des Kassenbuches ist der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Das FA muss daher nachweisen, dass die Buchführung sachlich unzutreffend ist. Dies bedeutet für die Kassenbuchführung Folgendes:
- Hat der Steuerpflichtige kein Kassenbuch geführt, fehlt ein wesentlicher Teil der Buchführung. Dies berechtigt das FA ohne weitere Nachweise nach § 162 Abs. 2 S. 2 AO zu einer Hinzuschätzung.
- Entscheidend ist, dass das Kassenbuch sachlich unrichtig ist, wobei formelle Mängel regelmäßig Indiz für die sachliche Unrichtigkeit sind. Formelle Mängel des Kassenbuches müssen jedoch wesentlich sein, damit aus ihnen entsprechende Rückschlüsse auf eine sachliche Unrichtigkeit gezogen werden können.
So genügt es nicht, wenn die Kassenbelege lediglich nicht chronologisch erfasst werden oder wenn sich einzelne Verbuchungsfehler bei Einlagen in die Kasse finden. Dagegen können Kassenfehlbeträge im Einzelfall die sachliche Richtigkeit der Buchführung in Frage stellen und Hinweise auf nicht erfasste Betriebseinnahmen oder überhöhte Betriebsausgaben liefern. Denn eine Kasse kann keinen Minusbestand aufweisen. Lediglich geringfügig sachliche Mängel berechtigen noch nicht zu einer Schätzung. Typische Fehler bei der Kassenbuchführung in diesem Zusammenhang sind:
- Keine zeitnahen Eintragungen im Kassenbuch,
- die Kasse wird nicht tatsächlich, sondern nur rechnerisch (fiktiv) geführt,
- keine vollständige Wiedergabe des Kassenbestandes (z.B. Aufrundung auf volle EUR-Beträge).
In allen drei Fällen fehlt es an einer jederzeitigen Kassensturzfähigkeit, d.h. ein Buchsachverständiger wäre nicht in der Lage, jederzeit den Soll- mit dem Istbestand der Kasse zu vergleichen. Damit liegt ein wesentlicher Mangel vor, der im Einzelfall zu Hinzuschätzungen berechtigt.
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