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  • · Fachbeitrag · Schätzung

    Erlöse hinzuschätzen bei einem Taxibetrieb

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Taxiunternehmer müssen die Schichtzettel physisch gem. § 147 Abs. 1 AO aufbewahren, um ihrer Buchführungspflicht zu genügen. Die sich aus dem USt-Recht ergebende Pflicht zur Einzelaufzeichnung wirkt unmittelbar auch hinsichtlich der Besteuerung nach dem EStG. Taxiunternehmer müssen ihre Bareinnahmen also einzeln aufzeichnen. Die Schichtzettel i. V. m. den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter ablesen lassen, erfüllen die sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen. Das hat das FG Sachsen-Anhalt entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Streitig sind die infolge einer Betriebsprüfung (BP) und Steuerfahndungsprüfung vom Antragsgegner (FA) vorgenommenen Erlöshinzuschätzungen bei dem vom Antragsteller (A) betriebenen Taxi- und Mietwagenunternehmen. Nach den Feststellungen der BP bestanden in den Streitjahren formelle Buchführungsmängel in den Einnahmeursprungsaufzeichnungen des A. Dieser habe weder Schichtzettel vorgelegt noch nach Auszählung der Tageskasse die Tageseinnahmen täglich in ein Kassenbuch übertragen. A habe stattdessen seine Barerlöse monatlich in einer EXCEL-Tabelle erfasst, die ihm als Kassenbuch diente. Weitere Abrechnungen oder Fahrtenbücher habe A ebenfalls nicht vorgelegt. Im Rahmen einer Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume seien für die Kalenderjahre 2012 und 2013 unvollständige Tagesaufzeichnungen der Fahrer des Taxiverkehrs aufgefunden worden. Ein Abgleich dieser aufgezeichneten Barerlöse mit den von A gebuchten Bareinnahmen ergaben nach Ansicht des FA erhebliche Mehrerlöse. Diese Buchführungsmängel veranlassten die Prüferin zu einer Erlöshinzuschätzung.

     

    Ein Strafverfahren wurde später nach § 153a StPO gegen Zahlung von 5.000 EUR eingestellt. Der Einspruch führte im Steuerstreitverfahren zu einer hälftigen Reduktion. A ist auch weiterhin der Ansicht, dass ausreichende Einnahmeursprungsaufzeichnungen vorliegen. Die Höhe der Schätzung sei vollkommen willkürlich, falsch und liege außerhalb der wirtschaftlichen Realitäten des Unternehmens.

     

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