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  • 27.03.2009 | Innergemeinschaftliche Lieferung

    Steuerhinterziehung bei Karussellgeschäften

    Den Beteiligten von betrügerischen Umsatzgeschäften sind Steuervorteile, die grundsätzlich vorgesehen sind, zu versagen. Dies gilt unabhängig davon, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 6a UStG gegeben sind. Demnach ist insbesondere auch unerheblich, ob der Abnehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG erfüllt (BGH 19.2.08, 1 StR 633/08, Abruf-Nr. 090932).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte A war Geschäftsführer einer GmbH in Deutschland, die mit Mobilfunktelefonen handelte. Er fasste den Entschluss, durch Karussell­geschäfte Geschäftspartnern in Italien unberechtigte Steuervorteile zu verschaffen. Hierfür wurden zunächst von einem in Italien ansässigen Unternehmen Telefone an die GmbH des A geliefert. A veräußerte die Telefone - und lieferte sie auch tatsächlich - an eine in Italien ansässige Gesellschaft. Von dort aus wurden sie zu einem geringeren Nettopreis unter offenem Ausweis italienischer USt, die aber nicht abgeführt wurde, an einen italienischen Zwischenhändler weiterverkauft, der die Geräte dann wieder an den ursprünglichen Lieferanten des Angeklagten verkaufte. Als Kaufpreis wurde hierbei ein Nettopreis ausgewiesen, der unter dem lag, der dem Angeklagten in Rechnung gestellt worden war. Der Zwischenhändler und dessen Abnehmer machten die offen ausgewiesene USt als Vorsteuer geltend. Der Angeklagte deklarierte die Umsätze als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten. Das LG habe zu Recht bei den Lieferungen nach Italien das Vorliegen von innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S. des § 6a UStG verneint, die zur Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1b) UStG geführt hätten. Denn dieser Vorteil ist zu versagen, wenn Umsätze nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich in den Genuss von Steuervorteilen zu kommen. Dies folgt aus dem im Gemeinschaftsrecht verankerten grundsätzlichen Verbot missbräuchlicher Praktiken.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung führt die Rechtsprechung des BGH zur Steuerhinter­ziehung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen fort (BGH 20.11.08, 1 StR 354/08, Abruf-Nr. 090530; Schauf/Höink, PStR 09, 57, 59 ff.; Sackreuther, PStR 09, 62). Im Gegensatz zu der früheren Entscheidung erfolgte die Lieferung des deutschen Unternehmers im vorliegenden Fall direkt an den Missing-Trader. Dies ist nach der Entscheidung des BGH jedoch unbeachtlich. Denn in Missbrauchsfällen ist, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 6a UStG gegeben sind, die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 b) UStG stets zu versagen. Im Einklang mit dem EuGH (EuGH 6.7.06, C-439/05 - Kittel, Rn. 56 f.) legt der BGH die nationalen Steuernormen restriktiv aus, um der Durchführung betrügerischer Umsätze entgegenzuwirken.(KS)