26.02.2009 | Innergemeinschaftliche Lieferungen
Umsatzsteuerbetrug: Die steuerstrafrechtliche Verantwortung des Unternehmers
von StA Kai Sackreuther, Karlsruhe
Etwas mehr als ein Jahr nach der Entscheidung des EuGH zu den Nachweispflichten bei der innergemeinschaftlichen Lieferung (EuGH 27.9.07, C-146/05, Collée, Abruf-Nr. 070641) und der daran unmittelbar anschließenden Rechtsprechungsänderung des BFH (BFH 6.12.07, V R 59/03-1, PStR 08, 97, Abruf-Nr. 080412) musste sich nun auch der seit dem 1.6.08 allein für Steuer- und Zollstrafsachen zuständige 1. Strafsenat des BGH in einem Revisionsverfahren (BGH 20.11.08, 1 StR 354/08, Abruf-Nr. 090530) mit den steuerstrafrechtlichen Folgen der neueren steuerrechtlichen Entwicklung auseinandersetzen.
Mit Beschluss vom 20.11.08 hat der BGH entschieden, dass im Falle missbräuchlicher Ausgestaltung von innergemeinschaftlichen Lieferungen, die darauf abzielen, die Erwerbsbesteuerung zu umgehen oder unberechtigte Steuervorteile zu schaffen, keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Der Unternehmer, der eine solche Lieferung ausführt und sie in seinen Umsatzsteuererklärungen als steuerfreie Lieferung erklärt, macht sich daher nach wie vor wegen Steuerhinterziehung strafbar.
1. Ausgangslage
Um die Entscheidung des BGH zutreffend einordnen zu können, wird kurz die Entwicklung der Rechtslage hinsichtlich der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen wiedergegeben. Vor diesem Hintergrund erschließt sich, in welchen Bereichen die Änderung der BFH-Rechtsprechung auch in steuerstrafrechtlicher Hinsicht Folgen zeitigt:
1.1 Rechtslage vor der EuGH-Entscheidung
Nach § 4 Nr. 1 b) UStG ist eine innergemeinschaftliche Lieferung i.S. des § 6a UStG steuerfrei. Auch um dem insoweit gegebenen Missbrauch durch Karussell- und Kettengeschäfte zu begegnen, die darauf abzielen, die Erwerbsbesteuerung im Empfängerland zu umgehen oder unberechtigte Steuervorteile zu schaffen (zur Ausgestaltung von Karussellgeschäften PStR 00, 112 ff.), wurden durch den deutschen Gesetzgeber bestimmte Nachweispflichten statuiert. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen durch entsprechende Belege nachgewiesen und leicht nachzuprüfen sein (§ 17a Abs. 1 S. 2 UStDV). Nach § 17c Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 UStDV muss auch
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