22.07.2010 | Innergemeinschaftliche Lieferungen
EuGH: Generalanwalt tritt BGH bei innergemeinschaftlichen Lieferungen entgegen
Die Vorabfrage des BGH zur Auslegung der Mehrwertsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (BGH 7.7.09, 1 StR 41/09, PStR 09, 200) wird durch den EuGH aller Voraussicht nach nicht im Sinne der Erwartungshaltung des BGH beantwortet werden (Schlussantrag des Generalanwalts vom 29.6.10, 285/09, Abruf-Nr. 102208). |
Praxishinweis
Konkret geht es darum: Kann der Herkunftsmitgliedstaat dem in diesem Staat ansässigen steuerpflichtigen Verkäufer die Steuerbefreiung versagen, wenn dieser zwar tatsächlich eine innergemeinschaftliche Lieferung durch-geführt hat, jedoch bestimmte den Umsatz betreffende Umstände nicht angegeben und es dem im Bestimmungsmitgliedstaat ansässigen Käufer damit ermöglicht hat, die Steuer zu hinterziehen.
Der Generalanwalt - dem der EuGH üblicherweise folgt - beantwortet die Anfrage nun dahingehend, dass Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie keine Ausnahme von der Mehrwertsteuerbefreiung vorsieht, wenn die Lieferung tatsächlich ausgeführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Verkäufer
- wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz beteiligt, der darauf angelegt ist, Mehrwertsteuer zu hinterziehen, oder
- Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Person des wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem Dritten zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen.(CW)