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  • 23.06.2010 | Innergemeinschaftliche Lieferungen

    Wie relevant ist die Aufzeichnung des tatsächlichen Abnehmers?

    von RA Dr. Jörg Schauf und RA/StB Dipl. Fw. Carsten Höink, Bonn

    FG Baden-Württemberg schließt - trotz Vorliegens der objektiven Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG - die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen aus, wenn zwecks Verschleierung des wahren Abnehmers andere Abnehmer vom Lieferanten aufgezeichnet werden. Der BFH wird in der Revision nun die Frage entscheiden müssen, ob die Fahrzeuglieferungen als innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a Abs. 1 UStG i.V. mit § 4 Nr. 1b UStG von der USt befreit sind, wenn die aufgezeichneten Abnehmer nicht die tatsächlichen Kunden gewesen sind (FG Baden-Württemberg 12.11.09, 12 K 273/04, Abruf-Nr. 101025, Rev. eingelegt, Az. BFH: V R 50/09).  

    1. Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 12.11.09

    Das FG weist zunächst auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung hin. Danach ist für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG maßgebend. Der Buch- und Belegnachweis ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung mehr und dient lediglich als ein Nachweismittel unter anderen (bereits Schauf/Höink, PStR 09, 58; PStR 09, 134; PStR 09, 200). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist, dass  

     

    • der Gegenstand vom Liefermitgliedstaat in das übrige Gemeinschaftsgebiet transportiert wurde (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG),
    • der Erwerb des Gegenstands in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterlegen hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG).

     

    Die tatsächliche Durchführung der Erwerbsbesteuerung ist keine Voraussetzung (EuGH 27.9.07, C-409/04 (Teleos u.a.), UR 07, 774 Rn. 69 f.; BMF 5.5.10, Rn. 15 Beispiel 2 a.E.).