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  • 26.11.2009 | Insolvenz

    Haftung des Insolvenzverwalters für nicht abgeführte GmbH-Lohnsteuern

    Jedenfalls nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.07 konnte das FA den Insolvenzverwalter nicht mit Haftungsbescheid in Anspruch nehmen, wenn der Geschäftsführer einer GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die von der GmbH geschuldeten LSt nicht abgeführt hat. Die Haftungsschuld war keine Masseverbindlichkeit (BFH 21.7.09, VII R 49/08, Abruf-Nr. 093572).

     

    Sachverhalt

    Das AG eröffnete am 8.12.05 das Insolvenzverfahren über das Privatvermögen des A. Zum Insolvenzverwalter bestellte es den Kläger. A war zu diesem Zeitpunkt noch Geschäftsführer einer GmbH. Für die LSt-Anmeldungszeiträume 1/06 bis 9/06 führte die GmbH die geschuldete LSt nicht an das FA ab. Mit Haftungsbescheid von August 2007 nahm das FA den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A als Geschäftsführers nach § 191 AO i.V. mit §§ 34, 69 AO in Haftung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage blieb erfolglos, weil der Haftungsanspruch sich nicht gegen die der Verwaltung unterliegende Insolvenzmasse richtet. Der Haftungsanspruch durch Pflichtverletzungen des Geschäftsführers ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen begründet worden. Eine sonstige Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) wäre die Haftungsschuld nur dann, wenn sie durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden wäre, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.  

     

    Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Tatbestands „in anderer Weise durch die Verwaltung ... der Insolvenzmasse (begründete Verbindlichkeit)“ liegen nicht vor. Hierfür müsste der Anspruch auf eine Maßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein. Der Haftungsanspruch des FA nach §§ 34, 69 AO ist aber durch die Verletzung der dem Geschäftsführer übertragenen steuerlichen Pflichten begründet. Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse (BGH 18.12.08, IX ZB 249/07, NJW-RR 09, 632). Die Überwachung der beruflichen Pflichterfüllung des Insolvenzschuldners ist auch nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters, der allein die private Insolvenz des betroffenen Insolvenzschuldners begleitet.