28.09.2009 | Insolvenz
Keine Haftung bei Lastschriftwiderruf
Widerruft der vorläufige Insolvenzverwalter die vom Geschäftsführer einer Gesellschaft erteilte Einzugsermächtigung und kommt es dadurch zur Rückbuchung der an das FA gezahlten Lohnsteuern, haftet der Geschäftsführer nicht für die Lohnsteuerschuld (FG Münster 2.7.09, 10 K 1549/08 L, NZB eingelegt, Az. BFH: VII B 190/09, Abruf-Nr. 092988). |
Sachverhalt
Der Kläger hatte als GmbH-Geschäftsführer die Lohnsteuern ordnungsgemäß angemeldet. Aufgrund der bestehenden Lastschrifteinzugsermächtigung buchte das FA die Steuern vom Konto der Gesellschaft ab. Nachdem die Gesellschaft jedoch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen musste, widerrief der vorläufige Insolvenzverwalter alle bestehenden Einzugsermächtigungen. Die Bank buchte die Lohnsteuern zurück und das FA nahm den Geschäftsführer in Haftung. Dieser habe es - so das FA - pflichtwidrig unterlassen, beim Insolvenzverwalter darauf hinzuwirken, dass die fälligen Lohnsteuern entrichtet werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage war erfolgreich. Zwar ist der Geschäftsführer trotz der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich, wenn - wie hier - kein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden ist. Der Geschäftsführer kann also weiterhin - wenn auch nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters - für die Gesellschaft handeln.
Nach Ansicht des FG ist jedoch im Streitfall nicht ersichtlich, dass die unterlassene Aufforderung an den Insolvenzverwalter, die Lohnsteuern an das FA zu überweisen, für den eingetretenen Steuerschaden ursächlich geworden ist. Ein Unterlassen sei nur dann ursächlich, wenn mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Zwar sei es denkbar, dass der Insolvenzverwalter seine Zustimmung zur Entrichtung der rückständigen Steuern erteilt hätte. Hierzu sei dieser jedoch nicht verpflichtet gewesen. Daher könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass das Unterlassen des Klägers schadensursächlich geworden sei. Auch habe der Kläger in Anbetracht der Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters nicht davon ausgehen können, dass dieser der Überweisung zustimmen werde.
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