22.07.2010 | Insolvenz
Muss der Geschäftsführer auf den vorläufigen Insolvenzverwalter einwirken?
Die Frage, welche rechtlichen Schritte ein Geschäftsführer in zumutbarer Weise unternehmen muss, um gegen einen vorläufigen Insolvenzverwalter vorzugehen, ist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich (BFH 19.2.10, VII B 190/09, Abruf-Nr. 101813). |
Sachverhalt
K war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die Lohnsteueranmeldungen für die Monate September bis Dezember 2005 reichte K fristgerecht beim FA ein. Aufgrund einer bestehenden Lastschrifteinzugsermächtigung wurden die fälligen Beträge vom FA fristgerecht eingezogen. Nach einem Gespräch über die finanzielle Situation des Unternehmens kündigte das kontoführende Kreditinstitut am 24.1.06 mit sofortiger Wirkung die gesamte Kreditlinie. Daraufhin stellte K am 25.1.06 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Noch am selben Tag wurde Rechtsanwalt R gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Ende Januar 2006 kündigte K sämtliche Arbeitsverhältnisse und stellte den Geschäftsbetrieb ein. Anfang Februar 2006 widerrief R gegenüber der Bank sämtliche Daueraufträge, Lastschrift-, Einzugs- und Abbuchungsermächtigungen für die Zukunft und - soweit zulässig - auch für die Vergangenheit. Daraufhin veranlasste die Bank für die Voranmeldungszeiträume September bis Dezember 2005 entsprechende Rücklastschriften. Daraufhin nahm das FA gemäß § 69 AO i.V. mit § 34 Abs. 1 AO Gesellschafter K als Haftungsschuldner in Anspruch.
Entscheidungsgründe
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Den Feststellungen des FG ist nach Ansicht des BFH nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang K sein Amt als Geschäftsführer aufgegeben und dass er sich allein dadurch seinen Pflichten entzogen hatte. Im Übrigen reiche eine bloße Verletzung steuerlicher Pflichten für die Erfüllung des Haftungstatbestands des § 69 AO nicht aus. Vielmehr müsse der Haftungsschuldner die ihm obliegenden Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt, d.h. schuldhaft gehandelt haben. Erst wenn feststeht, dass eine grob fahrlässige bzw. vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, komme es auf die Frage an, ob die i.S. von § 69 AO qualifizierte Pflichtverletzung kausal für den Schadenseintritt war.
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