01.10.2005 | Insolvenz
Pflichtenkollision von § 266a StGB und § 64 Abs. 2 GmbHG
Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB, wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen (BGH 9.8.05, 5 StR 67/05, Abruf-Nr. 052526). |
Sachverhalt
Die Angeklagten hatten neben verschiedenen Betrugstaten als verantwortliche GmbH-Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Diese führten zu einer verhältnismäßig nur geringen Zahllast. Dennoch fehlten zeitnah zur Nichtabführung jegliche liquide Mittel im Unternehmen. Auch bestand keine Möglichkeit, die Firmenkonten noch zu belasten oder sonst auf andere Weise Mittel zu beschaffen. Das LG hatte, nachdem der 5. Senat des BGH schon das vorherige Urteil aufgehoben hatte (BGH 28.5.02, 5 StR 16/02, Abruf-Nr. 020917), bei teilweise geänderten Schuldsprüchen zu wiederum denselben Gesamtstrafen verurteilt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Angeklagten hatte teilweise Erfolg und führte zu einer reduzierten Gesamtstrafe. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen wurde das Verfahren auf Antrag eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO). Obwohl im vorangegangenen Zurückverweisungsbeschluss darauf hingewiesen worden war, dass im Urteil
- die Höhe des zu zahlenden Arbeitsentgelts und der maßgeblichen Beitragssätze der Sozialversicherungsträger sowie
- die Anzahl der Beschäftigten und deren Beschäftigungszeiten festgestellt werden müssen, ist das LG nicht darauf eingegangen.
Das LG hätte zudem die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht durch Einvernahme eines Zeugen in das Verfahren einführen dürfen, da die Beitragshöhe weitestgehend nicht dem Zeugenbeweis zugänglich, sondern unter Anwendung von Rechtsnormen zu klären ist. Vor dem Hintergrund des relativ geringen Gewichts der Taten, des verhältnismäßig niedrigen Vorenthaltungsbetrages und der weiteren Verfahrensverzögerung durch eine neuerliche Zurückverweisung war die Einstellung der Zurückverweisung vorzuziehen (§ 154 Abs. 2 StPO).
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