01.10.2005 | Insolvenz
Steuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers
zum Beitrag von RA Hans Dieter Eich, Köln, KÖSDI 8/02005, S. 14759
Bei Insolvenz einer GmbH versucht die öffentliche Hand nicht selten, sich beim Geschäftsführer für den Steuerausfall schadlos zu halten. |
Stellungnahme der Literatur
Eich stellt die Grundlagen und Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers nach § 69 S. 1 AO i.V. mit § 34 AO vor. Die Haftung nach § 69 S. 1 AO kommt nur in Betracht, wenn fünf Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind:
- Der Haftende muss – wie der Geschäftsführer einer GmbH – dem Personenkreis der §§ 34, 35 AO angehören. Entscheidend ist die formelle Stellung nach dem GmbHG. Es haftet also auch der Strohmann.
- Der Haftende muss eine Pflichtverletzung begangen haben. Der Geschäftsführer hat als Vertreter der GmbH die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der GmbH zu entrichten. Er muss nicht im Wege der Kreditaufnahme Mittel beschaffen.
- Die Pflichtverletzung muss zu einem Haftungsschaden geführt haben. Das ist der Fall, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.
- Die Pflichtverletzung muss für den Schadenseintritt ursächlich sein.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PStR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig