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  • 24.04.2008 | Insolvenz

    Versagung der Restschuldbefreiung?

    Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründen die Versagung der Restschuldbefreiung nur dann, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden (BGH 20.12.07, IX ZR 189/06, Abruf-Nr. 081180).

     

    Sachverhalt

    Auf Antrag des Schuldners S wurde im Jahr 2003 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Das FA hat im Schlusstermin beantragt, dem S die Restschuldbefreiung zu versagen, weil S anlässlich einer vom FA gegen ihn erwirkten fruchtlosen Pfändung im Jahr 2001 ein in seinem Eigentum stehendes – bereits seinerzeit sowohl der Zwangsversteigerung als auch der Zwangsverwaltung unterstelltes und inzwischen von der Treuhänderin mangels eines zu erwartenden Erlöses freigegebenes – Hausgrundstück verschwiegen hat.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG hat dem Antrag des FA stattgegeben (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die hiergegen gerichtete Beschwerde war erfolgreich, da S in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden war.  

     

    S hatte zu dem Vorwurf, das Grundstück nicht angegeben zu haben, ausgeführt, er habe sich wegen der angeordneten Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung „wahrscheinlich davon leiten lassen“, dass das Grundstück für ihn nicht mehr „verfügbar“ gewesen sei. Keinesfalls habe dadurch jemand „geschädigt oder bevorteilt“ werden sollen. Damit hatte sich das LG nicht auseinandergesetzt.