01.07.2005 | Insolvenzordnung
§ 302 InsO: Restschuldbefreiung für Verbindlichkeiten bei Steuerhinterziehung?
Über die §§ 286bis 303 InsO wird natürlichen Personen die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Durchführung eines Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahrens die sog. Restschuldbefreiung zu erlangen. Über das Verfahren der Restschuldbefreiung wird dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen, im Insolvenzverfahren nicht getilgten Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Abs. 2 InsO).
1. Voraussetzungen der Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Insolvenzschuldners voraus, der mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll (§ 287 Abs. 1 InsO). Mit dem Antrag hat der Insolvenzschuldner eine Erklärung einzureichen, in der er sein pfändbares Arbeitseinkommen oder vergleichbare Bezüge an einen vom Insolvenzgericht zu bestimmenden Treuhänder für die Dauer von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO).
Nach Ablauf dieser Wohlverhaltensphase, innerhalb derer der Insolvenzschuldner u.a. verpflichtet ist, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu leisten (§ 295 InsO), wird das Verfahren mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO beendet. Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung wird dem Insolvenzschuldner bereits bei Einleitung des Verfahrens auf Restschuldbefreiung versagt, wenn hierfür Gründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 1bis 6 InsO vorliegen (§ 291 InsO). Eine Versagung ist insbesondere dann möglich, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Insolvenzantrags oder in der Folgezeit eine Steuerhinterziehung begangen worden ist (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Liegt die Steuerhinterziehung länger als drei Jahre zurück und kommt für die hiermit in Zusammenhang stehenden Zahlungsansprüche des Fiskus eine Versagung nach § 290 InsO nicht in Betracht, so stellt sich die Frage, ob die Restschuldbefreiung über § 302 Nr. 1 InsO ausgeschlossen wird.
2. Ausschluss der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO
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