27.05.2011 | Insolvenzordnung
Kein Ausschluss der Hinterziehungszinsen von der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung
von RR Daniela Schelling, Stuttgart
Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO sind weder Forderungen aus unerlaubter Handlung nach § 302 Nr. 1 InsO noch sind sie aus anderen rechtlichen Gründen von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen (FG Hessen 13.10.10, 13 K 1261/10, Abruf-Nr. 111186). |
Sachverhalt
Der Kläger wurde wegen Steuerhinterziehung mit Urteil vom 4.6.09 rechtskräftig verurteilt, das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 5.12.07 eröffnet. Das beklagte FA meldete Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) von rund 52.057 EUR zur Insolvenztabelle an (§ 174 Abs. 2 InsO), da eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vorliegen würde.
Der Kläger widersprach der Anmeldung der Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung. Daher wurde die bestrittene Forderung durch das FA nach § 251 Abs. 3 AO förmlich festgestellt.
Entscheidungsgründe
Der Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO ist rechtswidrig. Es liegt keine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 302 Nr. 1 InsO vor. Forderungen aus unerlaubter Handlung liegen vor, wenn ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 oder 2 BGB begründet wird.
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