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  • 26.02.2009 | Insolvenzordnung

    Keine Restschuldbefreiung wegen Verletzung steuerlicher Pflichten?

    § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der InsO voraus. Die Nichterfüllung einer Anordnung kann nur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn die erteilte Auflage rechtmäßig gewesen ist, also selbst den Vorschriften der InsO entsprach (BGH 18.12.08, IX ZB 197/07, Abruf-Nr. 090538).

     

    Sachverhalt

    Über das Vermögen des S wurde auf seinen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet. Der eingesetzte Verwalter forderte S mehrfach unter Fristsetzung auf, eine Steuererklärung für das Jahr 2003 beim FA einzureichen. Schließlich legte der Verwalter eine Ablichtung der ihm von S übermittelten ESt-Erklärung dem FA mit der Bitte vor, diese Kopie als Steuererklärung zu behandeln. Im insolvenzrechtlichen Schlusstermin vom 15.2.05 beantragte ein Gläubiger, dem S die Restschuldbefreiung zu versagen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Da den S nach Insolvenzeröffnung keine Verpflichtung zur Erstellung einer ESt-Erklärung traf, kann nach Ansicht des BGH ein Versagungsgrund i.S. des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht hergeleitet werden. Der Verwalter hat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Die Verwaltungsbefugnis des Verwalters (§ 80 InsO) erstreckt sich auf das zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) gehörende Vermögen (BGH 24.5.07, IX ZR 8/06, WM 07, 1340, 1341). Demgemäß hatte der Verwalter auch im Streitfall den dem S obliegenden steuerlichen Pflichten nachzukommen und für ihn eine ESt-Erklärung bei dem FA einzureichen (BFH 23.8.94, VII R 143/92, ZIP 94, 1969, 1970). Da der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine steuer­liche Handlungsfähigkeit verliert, kann nur der Verwalter für ihn eine Steuererklärung bei dem FA abgeben.  

     

    Praxishinweis

    Allerdings könnte § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eingreifen, falls eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des S die Annahme rechtfertigt, dass er durch eine fortdauernde Verweigerung seiner Mitwirkungspflichten die Durchsetzung seines Steuererstattungsanspruchs zu verhindern suchte. Der Schuldner kann den Verwalter nicht auf die ihm obliegende Verpflichtung, die Steuererklärung zu fertigen, verweisen, wenn er ihm trotz der Zusage, selbst die Steuererklärung einzureichen, die entsprechenden Unterlagen vorenthält. In der unterlassenen Einreichung der Steuererklärung könnte darum i.V. mit der Vorenthaltung der für die Einreichung der Steuererklärung erforderlichen Unterlagen eine fortwährende Verweigerung von Mitwirkungspflichten liegen. Da das LG diesbezüglich nicht hinreichend aufgeklärt hatte, wurde die Sache zur erneuten Prüfung an das LG zurückverwiesen. (CW)