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  • 25.08.2010 | Insolvenzordnung

    Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung

    Zur Glaubhaftmachung einer Leistungsvermeidung durch unvollständige oder unzutreffende Angaben gegenüber der Finanzbehörde kann die Vorlage einer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift in einem gegen den Schuldner geführten Strafverfahren ausreichen (BGH 6.5.10, IX ZB 216/07, Abruf-Nr. 101760).

     

    Sachverhalt

    Auf Eigenantrag des Schuldners wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin am 23.1.07 beantragte ein Gläubiger, dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen. Auf ein gegen den Schuldner beim LG anhängiges Steuerstrafverfahren wurde Bezug genommen und eine Anklageschrift der StA vorgelegt. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß die Restschuldbefreiung versagt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Verfahren wurde vom BGH an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO wurde zwar glaubhaft gemacht, allerdings hat das Insolvenzgericht nicht von Amts wegen geprüft, ob der Versagungsgrund auch tatsächlich zu seiner vollen Überzeugung besteht. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Insolvenzgläubiger aller Beweismittel bedienen (z.B. Abschriften von Urkunden). Die Vorlage der - zugelassenen - Anklageschrift der StA ist also ausreichend. Im Anschluss daran hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zu ermitteln, ob der Versagungsgrund auch tatsächlich zu seiner vollen Überzeugung (§ 286 ZPO) besteht. Die dem Insolvenzschuldner angelasteten Steuerstraftaten sind eine Leistungsvermeidung i.S. des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Eine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners ist aber im Gegensatz zu § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO für § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gerade nicht erforderlich. Das Beschwerdegericht hat bisher keine eigenständigen Feststellungen zu der Steuerhinterziehung getroffen, auch fehlt es an der Würdigung, dass das Beschwerdegericht von dem Fehlverhalten des Schuldners überzeugt ist.  

     

    Praxishinweis

    Ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann bei falschen oder unvollständigen schriftlichen Angaben im Rahmen von  

    • Anträgen auf Vollstreckungsaufschub,
    • Vermögensverzeichnissen,
    • Erlass- oder Stundungsanträgen,
    • Steuererklärungen gegeben sein.