01.05.2006 | Insolvenzordnung
Versagung der Restschuldbefreiung
Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende ESt-Erklärung ist nur dann „unrichtig“ i.S. des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn die Unrichtigkeit feststeht (BGH 12.1.06, IX ZB 29/04, Abruf-Nr. 060802). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Über das Vermögen des S wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Einer der Gläubiger beantragte die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Danach wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Damit werden auch unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen gegenüber dem FA erfasst.
Nach Ansicht des BGH folgt die Unrichtigkeit der Angaben des S nicht aus dem Steuerbescheid, in dem die ESt für 1996 neu berechnet und festgesetzt worden ist: Zwar erstrecke sich die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG) auf die durch diesen getroffene Regelung, also das Ergebnis. Die Tatbestandswirkung eines Steuerbescheides erfasse aber nicht die Tatsachen, welche die Grundlage des Ergebnisses (Besteuerung) bilden, so dass eine Bindung der (Insolvenz-)Gerichte insoweit nicht besteht.
Praxishinweis
Für § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO trifft den Antrag stellenden Gläubiger die Feststellungslast, da das Gesetz vom redlichen Schuldner als Regelfall ausgeht. Die Restschuldbefreiung darf deshalb nur versagt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat (BGHZ 156, 139, 147).
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