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  • 01.04.2003 · Fachbeitrag · Insolvenzordnung

    Verwendungsverbot (§ 97 Abs. 1 S. 3 InsO)

    | Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und ggf. der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Dabei muss er ausdrücklich auch solche Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben kann das Insolvenzgericht sogar Zwangsmittel einsetzen. Nach § 97 Abs. 1 S. 3 InsO darf eine so herbeigeführte Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden. |