28.09.2009 | Subventionsbetrug
Investitionszulagen: Welche strafrechtlichen Risiken drohen dem steuerlichen Berater?
von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
Die unrechtmäßige Erlangung von Investitionszulagen nach dem InvZulG kann den Straftatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) oder des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen. Für die Verfolgung einer solchen Straftat, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der AO über die Verfolgung von Steuerstraftaten (§§ 385 ff. AO) entsprechend.
1. Investitionszulagen als Beratungs- und Risikofeld
Die Inanspruchnahme von Investitionszulagen führt - unabhängig davon, welches InvZulG einschlägig ist (z.B. 1999, 2005, 2007, 2010) - zu einer finanziellen Besserstellung des Anspruchstellers. Die Komplexität der Fördertatbestände sowohl im privaten als auch unternehmerischen Bereich führt dazu, dass Steuerberater oft in das Antragsverfahren eingebunden werden. Wird gegen den Begünstigen dann - aus welchen Gründen auch immer - ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, heißt es nicht selten im Vernehmungsprotokoll: „Mein Steuerberater, Herr C, hat mir bestätigt, dass ich auf Antrag beim FA eine Investitionszulage erhalten könnte. Die Anträge hat allein Herr C ausgefüllt und soweit ich weiß, hat er auch noch bei der Gemeinde Z eine Bescheinigung zur Lage des Objektes eingeholt. Ich habe aber nicht gewusst, dass die Angaben zur Lage des Objekts falsch sind. Ich habe die Anträge unterschrieben und Herr C hat diese beim FA eingereicht.“
Daran anknüpfend ist es dann kein weiter Weg mehr zu Ermittlungsvermerken, die auch den Steuerberater in den strafrechtlichen Fokus nehmen. Nachfolgend wird daher auf einige Aspekte eingegangen, die der steuerliche Berater in einer solchen Situation im Blick haben sollte.
2. Verfolgung von Straftaten
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