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  • 22.07.2010 | Jahressteuergesetz 2010

    Verschärfung der Selbstanzeige

    von RA Dr. Jörg Schauf und RA Dr. Tobias Schwartz, Bonn

    Nachdem der Regierungsentwurf zum JStG 2010 (BR-Drucks. 318/10) noch keine Änderung des § 371 AO vorsah, hat sich nun der Bundesrat in der Sitzung am 9.7.10 den Empfehlungen des Finanzausschusses, des Ausschusses für Innere Angelegenheiten, des Rechtsausschusses als auch des Wirtschaftsausschusses zum JStG 2010 angeschlossen (BR-Drucks. 318/1/10, Abruf-Nr. 102178). Danach soll die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit künftig nur noch honoriert werden, wenn die Selbstanzeige freiwillig, vollständig und richtig erstattet wird. Zudem soll insbesondere verhindert werden, dass die Selbstanzeige Bestandteil einer Hinterziehungstaktik ist.  

    1. Anpassung des Gesetzeswortlauts an neue Rechtsprechung

    Ausgelöst durch die jüngste Schweizer Datenaffäre wurde in den letzten Monaten intensiv über das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) diskutiert. Nachdem die Fraktion der SPD noch am 20.4.10 (BT-Drucks. 17/1411) einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Selbstanzeige in den Bundestag einbrachte (Wegner, PStR 10, 145), soll nach den nun vorliegenden Empfehlungen der beteiligten Ausschüsse zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) nach wie vor an der Selbstanzeige festgehalten werden; es sind jedoch weitreichende Änderungen des Gesetzeswortlauts geplant mit erheblichen Auswirkungen für die Praxis der Selbstanzeigeberatung.  

     

    Die in § 371 Abs. 1 AO vorgesehenen Änderungen beinhalten im Wesentlichen eine Anpassung des Gesetzeswortlauts an die neue Rechtsprechung des BGH (BGH 20.5.10, 1 StR 577/09, Abruf-Nr. 101811; dazu Salditt, PStR 10, 168). So wird zum einen klargestellt, dass sich die Straffreiheit nur auf den Straftatbestand der Steuerhinterziehung und nicht auf etwaige sonstige zugleich verwirklichte Straftatbestände bezieht. Zum anderen soll durch die Streichung des Worts „insoweit“ letztlich die Übereinstimmung der Rechtsprechung mit dem Gesetzeswortlaut wiederhergestellt werden, was dazu führt, dass die Teilselbstanzeige künftig per Gesetz ausgeschlossen sein soll.  

     

    Erwähnenswert ist, dass die Ausschüsse offensichtlich selbst nicht von der Vereinbarkeit der neuesten Rechtsprechung mit dem derzeitigen Gesetzeswortlaut ausgehen, da es in ihrer Begründung heißt, „die neue Formulierung stellt dies (die Unwirksamkeit der Teilselbstanzeige) jetzt auch im Wortlaut klar“. Diese Klarstellung im Gesetz ist im Hinblick auf die erheblichen Bedenken gegen die Auslegung des BGH zu begrüßen. Gleichwohl wird die Abschaffung der Teilselbstanzeige dem Berater den uneingeschränkten Rat zur Abgabe einer Selbstanzeige in vielen Fällen erschweren. So ist beispielsweise völlig ungeklärt, ob jede noch so kleine verbleibende Unrichtigkeit nach der Abgabe einer Selbstanzeige zu deren gesamten Unwirksamkeit führt oder ob nicht ein sachlicher Zusammenhang zwischen den in der Selbstanzeige nacherklärten Einkünften und den darüber hinaus verbleibenden Unrichtigkeiten bestehen muss, was im Hinblick auf die Rechtssicherheit vorzugswürdig ist.