01.02.2006 | Kapitalerträge
BFH: Zur Zinsbesteuerung seit 1994
Mit der Revision rügten die Kläger die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück: Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Zinsbesteuerung) in den VZ 1994, 1995, 2000 und 2001 sind nicht wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig (BFH 7.9.05, VIII R 90/04, Abruf-Nr. 053268). |
Entscheidungsgründe
Die gesetzlichen Besteuerungsgrundlagen können verfassungswidrig sein, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wird (strukturelles Vollzugsdefizit). Aus Sicht des BFH konnte der Gesetzgeber aber zumindest bis einschließlich 1997 auf Grund seines Einschätzungs- und Prognosespielraums davon ausgehen, dass die durch das Zinsabschlagsgesetz vom 9.11.92 eingeführten Erhebungsmöglichkeiten (Quellenabzugsverfahren) geeignet sein würden, die tatsächliche Gleichheit im Belastungserfolg bei von inländischen Zahlstellen bezogenen Zinsen in ausreichendem Maße zu gewährleisten.
Darüber hinaus wurde der Gesetzgeber, soweit er gleichwohl Anlass zur Nachbesserung der Zinsbesteuerung gehabt hätte, dieser Verantwortung für die VZ seit 1998 gerecht. Denn seither wurden die Ermittlungsmöglichkeiten der FÄ fortlaufend erweitert, so dass nach Auffassung des BFH eine fast lückenlose Kontrollmöglichkeit geschaffen wurde:
- So wurden ab 1998 das Mitteilungsverfahren (§ 45d EStG) inhaltlich ergänzt und die Verwendungsmöglichkeiten der Mitteilungen erweitert. Die Verwendungsbeschränkung ist ab 2002 vollständig entfallen, so dass die FÄ beim BMF im automatisierten Verfahren abfragen können, bei welchen Kreditinstituten Freistellungsaufträge erteilt und in welcher Höhe steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt wurden.
- Seit 2004 sind die Kreditinstitute zudem verpflichtet (§ 24c EStG), ihren Kunden eine schriftliche Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne zu erteilen.
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