25.08.2008 | Kapitalertragsteuer
Steuerhinterziehung bei Tafelgeschäften
War der Steuerpflichtige nicht im Besitz einer Kapitalertragsteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG, kann eine Anrechnung der – eventuell – einbehaltenen und abgeführten KapESt nicht stattfinden (BFH 29.4.08, VIII R 28/07, Abruf-Nr. 082091). |
Sachverhalt
Die Klägerin hatte in 1993 – und auch in den Vor- und Folgejahren – Erträge aus Tafelgeschäften, die anonym am Schalter der Bank abgewickelt werden (Hingabe der Zinsscheine gegen Barauszahlung), nicht erklärt. Steuerbescheinigungen waren von den Banken nicht ausgestellt worden. In 2001 teilte die Steufa der Klägerin mit, dass ihr bekannt sei, dass Geldübertragungen ins Ausland vorgenommen worden waren. Daraufhin erklärte die Klägerin die Kapitalerträge nach. Mit Änderungsbescheid vom 20.9.02 setzte das FA die ESt für 1993 erneut fest. Eine Anrechnung der KapESt aus Tafelgeschäften erfolgte nicht. Nach Ansicht der Klägerin war die Änderung der Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig: Es seien keine Steuern hinterzogen worden, die verlängerte Festsetzungsfrist komme deshalb nicht zur Anwendung.
Entscheidungsgründe
Die Festsetzungsfrist beträgt 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Die Klägerin hat unvollständige Angaben zu ihren Kapitaleinkünften gemacht und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 4 S. 1 AO). Infolge der Nichtangabe der Einnahmen aus Tafelgeschäften wurde die ESt für 1993 zu niedrig festgesetzt. Die Streitfrage, ob trotz zu niedriger Festsetzung eine Verkürzung zu verneinen ist, wenn anrechenbare KapESt an den Fiskus abgeführt wurden, bedarf im Streitfall keiner Klärung. Denn eine steuerstrafrechtliche Verrechnung kommt nur in Betracht, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen einer Anrechnung im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung sämtlich erfüllt sind (BGH 12.1.05, wistra 05, 144; BGH 7.11.06, PStR 07, 29, Abruf-Nr. 070107).
Wenn der Steuerpflichtige weiß, dass er diese Bescheinigung benötigt, um die Voraussetzungen einer bestimmten begünstigenden Regelung erfüllen zu können, begeht er eine Steuerhinterziehung, wenn er diese Regelung beansprucht und dabei das Nichtvorliegen der erforderlichen Bescheinigung verschweigt. Die Klägerin handelte auch vorsätzlich: Sie hatte die Tafelgeschäfte wissentlich nicht erklärt, weil sie davon ausging, eine Anrechnung werde wegen der fehlenden Steuerbescheinigungen nicht erfolgen und die Erträge würden gewissermaßen ein „zweites Mal“ versteuert werden.
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