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  • 24.07.2008 | Kapitalertragsteuer

    Steuerhinterziehung und Anrechnungsbeträge

    von Dr. Karsten Webel und Janine Bartel, Hamburg

    Mitunter macht der Kläger selbst geltend, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt, um in den Genuss der zehnjährigen Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO zu kommen. Im Folgenden wird ausgehend von zwei Beispielen die Frage erläutert, wie sich Anrechnungsbeträge steuerstrafrechtlich auswirken können. 

     

    1. Die Problemlage

    Fraglich ist, ob in den Fällen, in denen Steuervorauszahlungen dazu führen, dass die festzusetzende Steuer gedeckt oder sogar „zuviel“ Steuern gezahlt wurde, überhaupt eine Steuerhinterziehung vorliegt und § 169 Abs. 2 S. 2 AO anwendbar ist. 

     

    Beispiel 1

    Der Kläger beerbte seine Tante in 2003. Im Jahr 2005 reichte er für die Tante ESt-Erklärungen für 1993 bis 1997 beim FA ein. Seine Tante hatte in diesen Jahren Kapitaleinkünfte nicht erklärt, es waren jedoch Zinsabschlagssteuer und Solidaritätszuschlag darauf einbehalten worden. Diese überstiegen als Anrechnungsbeträge die jeweilige Steuerschuld. Ziel des Klägers ist es, dass das FA die überzahlten Steuern erstattet. Das FA lehnte die Durchführung der Veranlagungen ab, da die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Die steuerlichen Voraussetzungen zur Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung seien nicht gegeben. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt seien und deshalb § 169 Abs. 2 S. 2 AO Anwendung finde (Hessisches FG 18.1.07, 13 K 68/06, Rev. eingelegt, Az. BFH: VIII R 6/08).