01.12.2005 | Kongress-Bericht
Bericht über den 7. IWW-Kongress „Praxis Steuerstrafrecht” in Düsseldorf
Am 21.10.05 fand der 7. Kongress des Instituts für Wirtschaftspublizistik zum Thema „Praxis Steuerstrafrecht“ statt. Wie immer wurde die Veranstaltung von StB Wolfgang Bornheim moderiert.
Gefahren des steuerstrafrechtlichen Mandats
Steuerstrafverteidigung beschränke sich nicht auf die Aufarbeitung der Vergangenheit, sie habe regelmäßig auch einen schwierigen komplexen Gegenwartsbezug, der zu zivil- wie auch zu strafrechtlichen Verstrickungen der Berater führen könne. Mit entsprechenden Tücken von Selbstanzeige und Berichtigung leitete Prof. Dr. Franz Salditt seinen Eingangsvortrag ein und zeigte die teilweise nicht absehbaren Folgen anhand eines konkreten Beispiels auf. Nach dem aktuellen BGH-Beschluss vom 16.6.05 (PStR 05, 204; Salditt, PStR 05, 233, Abruf-Nr. 052078, wistra 05, 381) könne sich aus einer „kontaminierten“ Prüfungsanordnung ein Verwertungsverbot ergeben. Gleichzeitig stelle sich aber auch die Frage, ob der BGH den in der Praxis beliebten „gestuften“ Selbstanzeigen eine Absage erteilt hat.
Auch die Entscheidung vom 12.1.05 (PStR 05, 51, Abruf-Nr. 050383, NJW 05, 763) sei für die Praxis von erheblicher Relevanz: Denn bei Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens könne das Verbot der Selbstbelastung zwar nicht zu einem Fortfall der Steuererklärungspflicht für nachfolgende Jahre führen (§ 393 Abs. 1 AO), wohl aber zu einem strafrechtlichen Verwendungsverbot. Fraglich sei auch, ob dies entsprechend gelte, wenn eine Selbstanzeige durch finanzielles Unvermögen ausgeschlossen sei. Soweit frühere Steuerverkürzungen (noch) Gegenstand einer Außenprüfung seien, wäre mit Beratungsproblemen zu rechnen, die letztlich zu einer Distanzierungspflicht des Beraters führen könnten.
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