01.04.2007 | Kontrollbesuch
„Düsseldorfer Verfahren“: Steuerfahndung darf doch ins Bordell
Kontrollbesuche in Lokalen, die an Prostituierte zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet sind, sind grundsätzlich – in angemessener und zumutbarer Häufigkeit – zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle hinreichend veranlasst. Der mögliche (Neben-) Effekt, die Prostituierten zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten zu bewegen bzw. am „Düsseldorfer Verfahren“ teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steufa vereinbar (BFH 22.12.06, VII B 121/06, Abruf-Nr. 070747). |
Sachverhalt
Die Antragstellerin A vermietet Zimmer an Prostituierte, die dort ihre Tätigkeit anbieten und ausüben. Nachdem sie sich zunächst am „Düsseldorfer Verfahren“ beteiligt hatte, setzte sie dies später aus.
Der Antrag, Beamten der Steufa in Begleitung von Polizeibeamten den Zutritt in die Räume der A zu verwehren, um dort Prostituierte nach deren Namen, Anschrift, Aufenthaltsdauer und Tätigkeitsumfang sowie Kunden der Prostituierten nach deren Namen zu befragen, war nur vor dem FG erfolgreich (PStR 06, 148).
Entscheidungsgründe
Die Kontrollbesuche der Steufa, die die A mit dem vorliegenden Verfahren verhindern will, sind von § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 AO i.V. mit § 99 Abs. 1 AO gedeckt. Danach ist die Steufa zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle berechtigt, Grundstücke, (Geschäfts-)Räume etc. zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Entgegen der Auffassung des FG ist die Steufa vorliegend auch zu der konkreten Maßnahme, zum Aufsuchen der Prostituierten in den von der A gemieteten Räumen, befugt.
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