25.08.2008 | Korruption
Internationale Angestelltenbestechung und steuerliches Abzugsverbot
Internationale Korruptionsbekämpfung beschäftigt Betriebsprüfer und Steuerfahnder in zunehmendem Maße. Lange war ihr Blick auf die Bestechung deutscher Amtsträger nach §§ 331 ff. StGB beschränkt. Durch die Einführung des europäischen und des internationalen Bestechungsgesetzes (EUBestG und IntBestG) gegen Ende der 1990er Jahre wurde ihr Augenmerk auf ausländische Sachverhalte erweitert. Heute konzentrieren sie sich auch auf die Bestechung von Angestellten und Beauftragten im internationalen Geschäftsverkehr, die in § 299 StGB unter Strafe gestellt ist.
1. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG
Das Abzugsverbot in § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG ist eindeutig: Nicht abzugsfähig ist die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Die Angestelltenbestechung ist ein Paradebeispiel für das Eingreifen des Abzugsverbots, das in § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 2 und 3 EStG durch Mitteilungspflichten der Strafverfolgungs- und Finanzbehörden flankiert wird (FG Baden-Württemberg 13.2.08, PStR 08, 183, Abruf-Nr. 082116). Umso wichtiger ist es, die Grundstruktur dieses Delikts zu überblicken, zu dem es noch vergleichsweise wenig Rechtsprechung gibt.
2. Der Tatbestand des § 299 StGB
§ 299 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Nach einer verbreiteten Ansicht schützt es den lauteren Wettbewerb, die Mitbewerber und den Geschäftsherrn. Während § 299 Abs. 1 StGB die Bestechlichkeit von Angestellten und Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs pönalisiert, gilt § 299 Abs. 2 StGB für die aktive Bestechung der zuvor genannten Personen. § 299 Abs. 3 StGB, der im Jahr 2002 eingefügt wurde, bezieht den Schutz des ausländischen Wettbewerbs mit ein.
Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit privatwirtschaftlichen Auslandsprojekten ausnahmslos weggefallen. Ob § 299 StGB schon vor Einführung des § 299 Abs. 3 StGB für Zahlungen im ausländischen Wettbewerb galt, an dem neben dem Zahlenden keine deutschen Konkurrenten teilnahmen, ist umstritten (LG Darmstadt 14.5.07, CCZ 08, 37) und wird demnächst durch den BGH entschieden werden. Soweit es um Unternehmen geht, betrifft das Abzugsverbot primär die aktive Angestelltenbestechung gemäß § 299 Abs. 2 StGB.
2.1 Vorteil
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