· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
„Schwarze Kassen“: Steuerhinterziehung durch unzulässigen Betriebsausgabenabzug
von RA StB Dr. Andreas Höpfner, FA StR, und RA Dr. Michael Schwindt, FA StR, beide Flick Gocke Schaumburg, Bonn
| Mit Urteil vom 23.10.18 (1 StR 234/17) hat der BGH die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und zur Steuerhinterziehung dem Grunde nach bestätigt. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung beruht ‒wie regelmäßig in Fällen des Einrichtens sogenannter „schwarzer Kassen“ (dazu Siemens-Entscheidung des BGH vom 20.8.08, 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323) ‒ darauf, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG (hier i.V. mit § 8 Abs. 1 S. 1 KStG) nicht beachtet wurde. |
1. Beihilfe zur Untreue und zu Steuerhinterziehungen
Dem Urteil des BGH (23.10.18, 1 StR 234/17, Abruf-Nr. 207137) ging eine Entscheidung des LG Darmstadt (14.7.16, 9 KLs - Ss 129/17) voraus. Es hatte die beiden Angeklagten V und P jeweils in fünf Fällen wegen Beihilfe zur Untreue und zur Steuerhinterziehung im Zeitraum 07-11 zu Freiheitsstrafen verurteilt: Die Angeklagte V war seit 1991 für die B, eine deutsche Aktiengesellschaft, tätig und seit 1999 Leiterin einer Repräsentanz der B in Russland. Die B betreibt unter anderem die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Arzneimitteln. Da der Erfolg und die Dauer behördlicher Verfahren in Russland maßgeblich von dem Wohlwollen der Behördenmitarbeiter abhängen, leistete B Bestechungszahlungen an russische Behördenmitarbeiter.
Nachdem in Russland seit 1998/99 die staatlichen Einkaufsstellen durch privatwirtschaftliche Importeure ersetzt worden waren, verlangten diese als Gegenleistung für den Abschluss von Lieferverträgen „Kaufpreisrückerstattungen“, die auf Auslandskonten von Offshore-Gesellschaften überwiesen werden sollten. Auf die lizenzierten Importeure war B für das Russlandgeschäft angewiesen, da sie als Hersteller die Produkte nicht selbst in Russland vertreiben durfte.
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