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  • 01.04.2006 | Korruptionsbekämpfung

    Korruptionsbekämpfung im Steuerstrafrecht

    zum Beitrag von RA Dr. Tobias Preising und RA Dr. Hanno Kiesel, DStR 06, 118; zum Beitrag von Dr. Rainer Spatscheck, FA StR / FA StrR, NJW 06, 641
    Seit einigen Jahren wird international und national die Korruption mit großem Aufwand bekämpft. Im Rahmen dieser Ermittlungsmaßnahmen gewinnen deren typische Begleittaten, wie z.B. die Steuerhinterziehung immer größere Bedeutung.

     

    Stellungnahme der Literatur

    Die Korruptionsbekämpfung mit den Mitteln des Steuerstrafrechts ist Gegenstand von zwei Abhandlungen. Während Spatscheck in seinem Beitrag „Die Rolle des Steuer(straf)rechts in der Korruptionsbekämpfung“ einen allgemeinen Überblick gibt, widmen sich Preising/Kiesel in ihrem Beitrag „Korruptionsbekämpfung durch das Steuerrecht? Zu den Problemen der Mitteilungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG“ vornehmlich der Mitteilungspflicht der Finanzbehörden. 

     

    • Spatscheck geht davon aus, dass Korruptionssachverhalte und Steuerhinterziehungssachverhalte untrennbar miteinander verbunden sind. Die Versuchung der Ermittlungsbehörden sei groß, statt einer möglichen Bestrafung wegen eines Korruptionsdelikts eine sichere Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu erreichen. Deshalb werde versucht, an die Ergebnisse von Betriebsprüfungen zu gelangen. Denn ein Schmiergeldzahler könne sich wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Empfängers strafbar machen. Verwende der Unternehmer Buchführungsvorgänge zur Erlangung von Schwarzgeld, gehe dies nur über Scheinrechnungen.

     

    • Preising/Kiesel widmen sich eingehend der Mitteilungspflicht des § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 3 EStG. Nach ihrer Auffassung greift sie – entgegen der Betriebsprüfungspraxis – nicht ein, wenn der Steuerpflichtige nützliche Aufwendungen getätigt und auch in seiner Buchhaltung erfasst, diese aber nicht steuerlich geltend gemacht hat. Als umfassendes Mittel der Korruptionsbekämpfung sei § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG auf Grund seiner systematischen Stellung nicht geeignet, ebenso wenig könne ihm eine generalpräventive Wirkung beigemessen werden. Darüber hinaus führe die Vorschrift, da sie den Behörden die Feststellung des Vorliegens von strafrechtlichen Sachverhalten auferlege, zu weiteren Problemen, die sich unter Wahrung der behördlichen Kompetenzverteilung, vor allem aber den strafprozessualen Beschuldigtenrechten, nicht lösen lassen.

     

    Praxishinweis

    Es hat den Anschein, als wäre der Versuch, das Steuerrecht als Waffe im Kampf gegen die Korruption zu etablieren, misslungen. Der Verteidiger muss bei unbefugter Mitteilung der Finanzbehörden ein Verwertungsverbot geltend machen, zumal sich für diese auch aus § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO keine Offenbarungsbefugnis ergibt.(DB) 

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