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  • 01.02.2005 | Korruptionsdelikte

    Verbrechen als Gewerbe?

    von RA Dr. Jürgen Wessing II, Düsseldorf
    Wer sich als Vorstand eines Privatunternehmens regelmäßig bestechen lässt, führt in steuerlicher Hinsicht ein Gewerbe. Die Provisionszahlungen sind steuerpflichtige Entgelte für Leistungen aus einer erfolgten Untreue und mithin umsatzsteuerbar (FG München 29.7.04, 14 K4355/01, rkr., Abruf-Nr. 043146).

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene war Generaldirektor eines Konzerns und gleichzeitig im Vorstand von diversen Gesellschaften in der Konzernspitze. Darüber hinaus nahm er in einigen Untergesellschaften als Aufsichts- und Beirat Überwachungsaufgaben wahr. Der Kläger ließ sich Provisionen von durch den Konzern beauftragten Drittfirmen zahlen. Insgesamt wurden unterschiedliche Provisionsmodelle in mindestens drei Fällen entwickelt, die Provisionszahlungen über jeweils mehrere Jahre generierten.  

     

    Entscheidungsgründe

    Strafrechtlich handelt es sich um Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB). Das Gericht sah die Provisionen als Ergebnis eigener unternehmerischer Tätigkeit an. Der Kläger erbrachte die Leistungen – nämlich die Ermöglichung einer Untreue – hinter dem Rücken seines Arbeitgebers und damit außerhalb seines Vertragsverhältnisses. Er handelte mithin nicht als Arbeitnehmer, sondern in Ausübung einer eigenen Tätigkeit und dies nicht nur gelegentlich, sondern über mindestens drei Jahre hinweg. Der Kläger sei wiederholt und mit besonderem persönlichen Einsatz bezüglich der Planung und Durchführung der Geschäftsabschlüsse tätig geworden.  

     

    Praxishinweis

    Dieses nur auf den ersten Blick rein fiskalisch wirkende Urteil wird weitreichende Auswirkungen im Bereich der Korruptionsdelikte nach sich ziehen. Die Beratung in der Strafverteidigung wird sich in den sogenannten „Kick-back-Fällen“ der Korruption darauf einstellen müssen, auch steuerliche Momente und Überlegungen einzubeziehen. Die Frage, ob eine Bestreitensstrategie sinnvoll ist, hat sich in Zukunft auch daran auszurichten, ob sie die Chancen einer strafbefreienden Selbstanzeige notwendig außer Acht lassen darf. Durch die Festsetzung von Einkommens- und Umsatzsteuer vergrößert sich der auf einen Mandanten potenziell zukommende Schaden.