01.02.2003 · Fachbeitrag · Leichtfertige Verkürzung
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
| Überlässt ein Steuerpflichtiger ein von ihm blanko unterschriebenes Einkommensteuererklärungsformular seinem steuerlichen Berater und lässt er die vom Berater ausgefüllte Erklärung ungeprüft beim FA einreichen, so handelt er in der Regel zumindest leichtfertig i.S. des § 378 Abs. 1 AO. Dies gilt auch, wenn der Berater Mitglied der rechts- bzw. steuerberatenden Berufe oder Finanzbeamter ist (BayObLG, Beschluss 1.3.02, 4 St RR 2/02, n.v.). (Abruf-Nr. 030013) |
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