06.01.2009 | Liechtenstein
Besteuerung schwarzer Fonds als strafbefangener Schaden?
von RA Dr. Jörg Schauf und StBin Claudia Siekmann, Bonn
Bei Aufarbeitung der „Liechtenstein-Fälle“ und der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen tritt vor allem durch die Anlagepolitik der LGT-Bank die Problematik der Besteuerung von „schwarzen“ bzw. „intransparenten“ Fonds zu Tage - mit gravierenden Auswirkungen in der Praxis. Nachfolgend wird gezeigt, dass die aus der „Strafbesteuerung“ nach dem Auslandinvestmentgesetz (AuslInvestmG) bzw. dem Investmentsteuergesetz (InvStG) resultierenden fiktiven Erträge regelmäßig jedenfalls nicht vom Hinterziehungsvorsatz umfasst sind, sodass deren Nicht- bzw. Falscherklärung zumindest aus diesem Grund nicht als Steuerhinterziehung i.S. des § 370 Abs. 1 AO gewertet werden kann.
1. Besteuerung nach AuslInvestmG bzw. InvStG
Für Geschäftsjahre eines Fonds, die vor dem 1.1.04 begannen, ist das AuslInvestmG anzuwenden (§ 19 Abs. 3 InvStG). Dieses unterschied nach weißen, grauen und schwarzen ausländischen Fonds. War kein inländischer Vertreter bestellt und/oder keine Besteuerungsgrundlage in deutscher Sprache gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nachgewiesen, so handelte es sich um einen „schwarzen Fonds“. Dessen Besteuerung erfolgte nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG. Danach war die Ausschüttung plus (jährlich) 90 v.H. des Wertzuwachses im Kalenderjahr anzusetzen und zu versteuern, mindestens jedoch 10 v.H. des letzten Rücknahmepreises. Wurden Fonds-Anteile veräußert oder zurückgegeben, so waren 20 v.H. des Rückgabepreises als Zwischengewinn anzusetzen (§ 18 Abs. 3 S. 4 AuslInvestmG).
Allerdings darf nach einer aktuell zu den LGT-Fällen verlautbarten Billigkeitsregelung der OFD-Rheinland in analoger Anwendung des BMF-Schreibens vom 2.6.05 (BStBl I, 728) der Betrag nach § 18 Abs. 3 S. 4 AuslInvestmG zeitanteilig (pro rata temporis) angesetzt werden (OFD Rheinland 25.6.08, S 1980a B - 101 - St 222, Abruf-Nr. 083997). Auch danach liegen die fiktiven Einnahmen jedoch regelmäßig noch deutlich über den tatsächlichen Erträgen.
Für Besteuerungszeiträume ab 2004 stellt sich die Problematik ähnlich. Das hier anwendbare InvStG teilt die Fonds in „transparente“, „teiltransparente“ und „intransparente“ Fonds ein. Die Einordnung eines Fonds richtet sich nach § 5 InvStG. Anders als das AuslInvestmG gilt das InvStG auch für deutsche Fonds. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber Zweifel zerstreuen, die an der Vereinbarkeit der Besteuerung ausländischer Fonds mit dem Europarecht geäußert werden.
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