26.02.2009 | Liechtenstein
Die LGT-Falle: Sitzt der gesetzliche Richter wirklich in Bochum?
von RA Dr. Florian Bach, FA StR, Sindelfingen
Mit dem Verbot, jemandem den gesetzlichen Richter zu entziehen, soll sowohl die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt als auch das Vertrauen der gesamten Öffentlichkeit und des einzelnen Betroffenen in die Judikative geschaffen werden (BVerfGE 2, 307, 319 f.). Die sachliche Zuständigkeit ist ausgehend von § 24 Abs. 1 GVG zu bestimmen. Hiernach sind die AG in allen Fällen erstinstanzlich zuständig, in denen nicht das LG oder das OLG zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ist den §§ 7 bis 12 StPO zu entnehmen. Neben den primären Gerichtsständen des Tat-, Wohn- und Ergreifungsorts existieren beispielsweise mit dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts auch subsidiäre Gerichtsstände. Hingegen kennt die StPO keine an den Ort der Tatentdeckung anknüpfende Bestimmung.
1. Bedeutung von § 388 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AO
Mit dem Entdeckungsort einer Straftat kann nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AO allein eine örtlich zuständige Behörde innerhalb der Finanzverwaltung bestimmt werden. Auf die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts hat § 388 AO jedoch keinen Einfluss. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur i.V. mit § 391 Abs. 1 S. 2 AO. Für das restliche Strafverfahren verbleibt es bei den in der StPO normierten Zuständigkeitsregeln. Dies gilt auch für
- die Anordnung einer Durchsuchung (§ 102 oder § 103 StPO),
- die Anordnung einer Beschlagnahme (§ 98 StPO) oder auch
- den Bereich der Haftbefehle (§§ 112 ff. StPO).
2. Bislang ergangene richterliche Maßnahmen
Bei den bislang - im Zusammenhang mit den LGT-Fällen - bekannt gewordenen richterlichen Handlungen handelt es sich um vom
- AG Bochum erlassene Durchsuchungsbeschlüsse und
- LG Bochum ausgesprochene Verurteilungen (LG Bochum 18.7.08, 6 KLs 350 Js 1/08, Abruf-Nr. 083125; LG Bochum 26.1.09, 12 KLs 350 Js 1/08).
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